Hausordnung
Hausordnung für das Gebäude der Rebland Stiftung
Adresse: Im Rebacker 9–11, 79591 Eimeldingen
Eigentümer: Rebland Stiftung
1. Geltungsbereich und Zweck
Diese Hausordnung gilt für das gesamte Gebäudeensemble im Eigentum der Rebland
Stiftung, bestehend aus Wohn-, Büro-, Schulungs- und Versammlungsbereichen sowie
Café, Restaurant, Gästezimmern, Turnhalle und Meetingräumen. Ziel ist der sichere,
respektvolle und geordnete Betrieb aller Einrichtungen sowie der Schutz der
Privatsphäre und Interessen der Rebland Stiftung, des Awakening Church e.V.,
Awakening Europe e.V. und aller berechtigten Nutzer.
2. Allgemeine Zugangsregelung
• Das Gebäude ist kein öffentlicher Ort, sondern Privatgrundstück der Rebland Stiftung.
• Der Aufenthalt ist ausschließlich folgenden Personengruppen gestattet:
- Bewohner der Wohneinheiten
- Mitarbeiter der im Gebäude ansässigen Organisationen
- Gäste mit vorheriger Anmeldung
- Besucher des sonntäglichen Gottesdienstes der Awakening Church e.V.
• In Ausnahmefällen dürfen externe Gruppen das Gebäude nur nach schriftlicher
Genehmigung durch das Büro der Rebland Stiftung bzw. der Awakening Church
nutzen (Kontakt: info@awakeningeurope.com).
• Außerhalb genehmigter Zeiten und Bereiche ist das Betreten strengstens
untersagt.
• Hunde, die offiziell als Begleittiere zertifiziert sind, dürfen ihren Besitzer begleiten.
Alle anderen sind auf unserem Gelände nicht erlaubt.
3. Aufenthalts- und Nutzungsbereiche
• Das sogenannte „Atrium“ (Eingangsbereich und zentrale Halle) darf von
angemeldeten Gästen und berechtigten Personen betreten werden.
• Alle weiteren Bereiche, insbesondere Gästezimmer, Turnhalle, Büros,
Meetingräume, der Hauptversammlungsraum und Wohnbereiche sind nur
autorisierten Personen zugänglich.
• Für die Nutzung einzelner Räume gilt eine vorherige Reservierung oder
Genehmigung durch das Büro der Rebland Stiftung / Awakening Church.
4. Verhalten im Gebäude
• Rücksichtnahme, Ordnung und Respekt gegenüber Personen, Räumen und Eigentum sind oberstes Gebot.
• Die Brandschutz- und Fluchtwege sind jederzeit freizuhalten.
• Technische Geräte und Einrichtungen dürfen nur von autorisierten Personen verwendet werden.
5. Foto-, Film-, Tonaufnahmen
• Jegliche Anfertigung von Foto-, Video- oder Tonaufnahmen ist ohne
ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch die Rebland Stiftung untersagt.
• Dies gilt insbesondere auch für Inhalte, die für journalistische, mediale,
dokumentarische oder soziale Plattformen bestimmt sind.
• Pressevertreter oder Personen, die sich unerlaubt Zugang zum Gebäude verschaffen oder
sich inkognito einschleichen (z. B. durch Vortäuschung falscher
Identität oder Absicht), begehen einen schweren Verstoß gegen das Hausrecht.
• Das Verbot gilt auch dann, wenn Aufnahmen mit versteckten Kameras,
Mobiltelefonen oder Wearables vorgenommen werden. Zuwiderhandlungen
gelten als schwerwiegender Verstoß gegen das Hausrecht und die
Persönlichkeitsrechte anwesender Personen. In diesen Fällen behält sich die
Rebland Stiftung zivil- und strafrechtliche Schritte ausdrücklich vor.
5a. Pressevertreter / Journalistische Tätigkeit
Jegliche journalistische Tätigkeit im Gebäude der Rebland Stiftung – einschließlich
Recherche, Interviews, Film- und Tonaufnahmen oder Beobachtung im Rahmen
beruflicher Zwecke – bedarf einer schriftlichen Akkreditierung im Voraus.
Das Betreten oder Verweilen im Gebäude unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (z. B.
als vermeintlicher Gast oder Besucher) stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das
Hausrecht dar. Die Rebland Stiftung behält sich vor, entsprechende Personen sofort des
Hauses zu verweisen und zivil- oder strafrechtlich zu belangen.
6. Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Aufnahmeverbot
• Für jeden vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen das Aufnahmeverbot
(einschließlich unbefugter Veröffentlichung, Weitergabe oder Speicherung von
Bild-, Ton- oder Videomaterial) wird eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu
50.000 EUR fällig. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe wird im Einzelfall nach Art
und Schwere des Verstoßes durch den Vorstand der Rebland Stiftung festgesetzt.
• Mit dem Betreten des Gebäudes erkennt die Person diese Vertragsstrafe als
Bestandteil der Hausordnung verbindlich an.
• Die Geltendmachung weiterer zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche bleibt
hiervon unberührt.
7. Sicherheitsmaßnahmen
• Das Gebäude ist mit Videoüberwachung ausgestattet.
• Die Datenverarbeitung erfolgt im Einklang mit den geltenden
Datenschutzvorschriften und dient der Wahrung des Hausrechts und der Sicherheit.
• Die Durchsetzung dieser Hausordnung obliegt dem Vorstand der Rebland
Stiftung sowie seinen bevollmächtigten Vertretern sowie den Angestellten des
Awakening Church e.V. und Awakening Europe e.V.
8. Hausrecht & Maßnahmen bei Verstößen
• Der Eigentümer behält sich das uneingeschränkte Hausrecht vor.
• Personen, die gegen diese Hausordnung verstoßen, können ohne Vorwarnung
des Hauses verwiesen und mit dauerhaftem Hausverbot belegt werden.
• Strafrechtlich relevante Verstöße werden zur Anzeige gebracht.
9. Inkrafttreten
Diese Hausordnung tritt mit Veröffentlichung am 01.07.2025 in Kraft und gilt bis auf Widerruf.



